Grundlagen der Zuzahlung
In Deutschland sind gesetzlich versicherte Patienten ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet, sich an den Kosten ihrer Heilmittelbehandlung zu beteiligen. Die Praxis zieht diesen Betrag im Auftrag der Krankenkassen ein. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Inkasso-Dienst der Therapeuten – der einbehaltene Betrag wird direkt mit der Vergütung durch die Kasse verrechnet.
Berechnungsformel
Die Zuzahlung setzt sich aus einer pauschalen Gebühr von 10 Euro pro Verordnung und einem variablen Anteil von 10 % des gesamten Abrechnungswertes der Heilmittel zusammen.
Wann entfällt die Zuzahlung?
Es gibt klare Ausnahmen von der Zahlungspflicht, die Sie bereits bei der Aufnahme des Patienten prüfen sollten:
Wirtschaftlicher Hinweis
Alle Beträge in Ihrer Software müssen korrekt in Euro hinterlegt sein. Bei Blankoverordnungen kann sich der 10 % Anteil während der Behandlung ändern, wenn Sie die Heilmittelwahl anpassen. Eine moderne Software berechnet den Differenzbetrag automatisch.
Umgang mit Zahlungsverzug
Zahlt ein Patient trotz Aufforderung nicht, müssen Sie als Praxisinhaber nicht für den Ausfall haften. Es gilt das gesetzliche Mahnverfahren:
- 1Erste Aufforderung: Üblicherweise direkt beim ersten oder zweiten Termin.
- 2Schriftliche Mahnung: Erfolgt keine Zahlung, ist eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung erforderlich.
- 3Übergabe an die Kasse: Bleibt die Mahnung erfolglos, können Sie den Fall an die Krankenkasse übergeben. Diese zahlt Ihnen den ausstehenden Betrag und treibt ihn selbst beim Versicherten ein.
| Behandlungswert | Zuzahlung (Euro) |
|---|---|
| 6x KG (z.B. 150,00 €) | 25,00 € |
| 10x Logo (z.B. 580,00 €) | 68,00 € |
| Blanko (z.B. 840,00 €) | 94,00 € |